AGB der Firma Bücher Schlosserei Metallbau                                                                                          

 

1. Geltungsbereich

 

Diese Bedingungen liegen allen Geschäftsabschlüssen über Lieferungen und Leistungen, auch den in Zukunft mit uns getätigten, mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichen-rechtlichen Sondervermögen zugrunde. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

 

2. Angebote und Angebotsunterlagen

 

2.1

Die Angebote unserer Firma sind stets freibleibend. Die in den Angeboten genannten Preise sind die ab dem Tage der Angebotsabgabe bis zum Ende der im Angebot angegebenen Bindungsfrist gültigen Tagespreise, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart, wobei mündliche Absprachen nur dann Gültigkeit haben, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.

 

2.2

Die zum Angebot gehörigen Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

 

2.3

Alle Eigentums- und Urheberrechte an dem Angebot und sämtlichen Unterlagen dürfen ohne Genehmigung des Anbieters weder weitergegeben, veröffentlicht oder für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor.

 

2.4

Behördliche oder sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten zu beschaffen.

Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.

 

2.5

Sämtliche Nebenarbeiten (z.B. Mauerer-,Stemm,- Verputz-, Zimmermann,- Erd-, Elektro-,Malerarbeiten) sind im Angebot nicht enthalten, sofern sie nicht in Positionen gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Falls sie vom Auftragnehmer ausgeführt werden, sind sie gesondert zu vergüten.

 

2.6

Gerüste, Strom -Wasseranschlüsse sind sofern nicht anders vereinbart bauseits zu stellen.

Ein ungestörtes Arbeiten wird vorausgesetzt.

 

2.7

Während der Ausführung der Arbeiten ist für die Aufbewahrung von Baustoffen und Werkzeugen etc.

und zum Aufenthalt für die ausführenden Arbeitnehmern ein verschließbarer Raum bauseitig kostenlos

zu Verfügung zu Stellen. Leitungen und Einrichtungsgegenstände gehen in die Obhut des

Auftraggebers über.

 

3. Auftragserteilung

 

3.1

Verkaufs, Lieferungs und Zahlungsbedingungen des Kunden sind für uns nicht gültig. Allein der Text

Unseres Angebotes bzw. unserer Auftragsbestätigung ist maßgebend, auch mündliche Absprachen werden für uns erst nach schriftlicher Bestätigung verbindlich. Der Auftraggeber ist verpflichtet die Rechnungsanschrift bei Auftragsvergabe mitzuteilen. Eine Änderung nach Rechnungsstellung ist nicht möglich.

 

3.2

An uns erteilte Aufträge, an die der Kunde 8 Wochen gebunden ist, kommen erst nach schriftlicher

Erteilung zustande. Dies gilt auch für durch Vertreter vermittelte Aufträge. Abweichende

Bestätigungen gelten als neue Angebote. Das Schriftformerfordernis entfällt bei nachträglichen

Nebebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Auftrages.

 

 

4. Preise

 

4.1

Die Preise verstehen sich zuzüglich der am Tage der Lieferung gültigen Mehrwertsteuer, welche

gesondert ausgewiesen ist. Wird die Lieferung über einen eventuell schriftlich vereinbarten Termin

länger als 4 Monate, aus Gründen die wir nicht zu vertreten haben, verzögert, sind wir berechtigt, die

eventuell anfallenden Mehrkosten zusätzlich dem Kunden in Rechnung zu stellen. Sind unsererseits

beim Kunden keine Montagearbeiten zu leisten, so erbringt der Kunde, wenn nicht anders schriftlich

vereinbart, zusätzlich den Transport ab Lieferwerk bzw. bei eigener Fertigung ab unserem Lager.

 

4.2

Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Dauerschultverhältnissen sowie bei Vereinbarungen, die Liefer

oder Leistungsfristen von mehr als 4 Monaten nach Vertragsabschluss enthalten, Verhandlungen über

eine Preisanpassung zu verlangen, wenn nachstehende Positionen eine Erhöhung erfahren:

Preise für das insgesamt benötigte Material ab Vertragsabschluss oder Lohn-und Lohnnebenkosten

durch gesetzliche oder tarifliche Veränderungen oder die Mehrwertsteuer.

 

4.3

Für nachträglich verlangte Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für den Auftragnehmer

unvorhersehbare Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden tarifliche Zuschläge und Zulagen

berechnet.

 

4.4

Für den Fall einer teilweise oder vollständigen Vertragsauflösung (Vertragskündigung) durch den

Auftraggeber ohne wichtigen Grund kann der Auftragnehmer die Rechte nach § 8 Nr.1 Absatz2 VOB,

Teil B oder eine Pauschale in Höhe von 10% des gekündigten Auftragswertes geltend machen, wobei

der Auftraggeber berechtigt ist, den Beweis eines geringen Schadens zu führen.

 

 

5. Zahlung

 

5.1

Alle Zahlungen sind ohne jeden Abzug in Euro ausschließlich an uns, in bar oder auf unser Konto zu

leisten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

 

5.2

Unsere Rechnungen sind wenn nichts anderes vereinbart ist, binnen 30 Tagen ab

Rechnungsdatum fällig. Bei Fristüberschreitung sind die Rechnungen mit 5% über dem Basiszinssatz

bei Nichtkaufleuten und mit 8% über dem Basiszinssatz bei Kaufleuten  zu verzinsen. Die

Geltendmachung eines etwaigen weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Skontoabzüge sind nur nach

vorheriger schriftlichen Vereinbarung zulässig. Teilzahlungen sind nicht skontierfähig.

Bei Aufträgen über € 1500 netto können wir bei Auftragsbestätigung ein Drittel, bei werkseitiger

Fertigstellung ein Drittel und ein Drittel bei Lieferung und Montage verlangen.

 

5.3

Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder ein Scheck nicht eingelöst,

so werden sämtliche offenstehende Forderungen fällig.

Nach fruchtlosem Ablauf einer vom Auftragnehmer gesetzten Frist von 8 Werktagen,

ist er sodann berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen und die

Arbeiten  einzustellen sowie alle bisher erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen

und Schadensersatzansprüche zu stellen.

 

6. Lieferzeit, Lieferumfang und Montage

 

6.1

Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach

Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber, zu

beginnen, sofern  der Auftraggeber die nach Ziffer 2 erforderlichen Unterlagen erbracht hat, ein

ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine eventuelle vereinbarte

Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist. Bei nach Zeichnung zu erbringenden Leistungen

beginnt die Lieferfrist, wenn die Zeichnung vom Auftraggeber mit seinem Genehmigungsvermerk

zurückgegeben wurde.

 

6.2

Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber

zu vertreten hat und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen des Auftragnehmers, so kann

dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadenersatz gemäß §6 Nr. 6 VOB, Teil B verlangen

oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er den

Auftragnehmer neben seinem bis dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der

Mehraufwendung zu, die er zum  Beispiel ( neu) für das erfolglose Angebot sowie für die

Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen musste.

 

6.3

Wir liefern in handelsüblicher Qualität. Geringfügige Abweichungen in Konstruktion und Farbe von

bekannten Bauteilen sind zu tolerieren. Herstellungs- und

rohstoffbedingte Farbabweichungen berechtigen den Auftraggeber nicht zur Reklamation.

 

6.4

Feuerverzinken

Feuerverzinken von Stahlteilen als Korrosionsschutz wird nach DIN 50 976 ausgeführt.

Der Zinküberzug ist zusammenhängend und frei von Fehlstellen .Die Schichtdicke beträgt mindestens 45ym und ist nach oben nicht begrenzt, sofern der Verwendungszweck nicht beeinträchtigt wird. Scharfkantige Stellen werden nachbearbeitet, ansonsten bleibt die Oberfläche  unbehandelt. Weißrost auf dem Zinküberzug kann Produktionsbedingt auftreten und ist kein Reklamationsgrund. Beschädigte Oberflächen werden , sofern sie unter 0,5%der Gesamtoberfläche liegen, mit Kaltzinkfarbe ausgebessert. Da sich solche Stellen erst nach einiger Zeit zeigen , bitten wir Sie diese unverzüglich anzuzeigen. Durch Inhomogenität und/oder kaltverformung kann der Oberflächenbereich des Werkstücks (Chemische Zusammensetzung, Gefügezustand, Oberflächenstruktur ) und/oder unterschiedlichem Abkühlungsverlauf, nach dem verzinken bei ein und demselben Werkstück unterschiedlich ausgebildet sein und ein unterschiedliches Aussehen aufweisen. Eine rauere Oberfläche und unterschiedlich graue Verfärbungen haben keine Beeinflussung des Korrosionsschutzes und sind dadurch kein Reklamationsgrund.

 

Konstruktionsbedingte thermische Verformungen werden bei Neukonstruktionen weitestgehend ausgeschlossen. Bei nachträglicher Feuerverzinkung von Altteilen kann es zu Thermisch bedingten Verformungen kommen. Dies Stand der Technik und daher kein Reklamationsgrund.

 

6.5

Farbbeschichten von feuerverzinkten Teilen

Beim feuerverzinken sind Teile bedingt durch unterschiedliche Schichtdicken uneben.

Dies kann eine Beschichtung nicht überdecken. Die Stellen werden soweit möglich nachbearbeitet ohne den Korrosionsschutz zu zerstören.

Bedingt durch unterschiedliche Siliziumgehalte des Materials kann es in seltenen Fällen  Produktionsbedingt zu Ausgasungen und Bläschenbildung auf der Oberfläche kommen. Dies ist Stand der Technik und dadurch kein Reklamationsgrund.

 

 

  1. Abnahme und Gefahrübergang

 

Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Gerät der Auftraggeber mit der

Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunk auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die

Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird, und wen der

Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen abzunehmen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat. Das Objekt ist nach Fertigstellung der Leistungen abzunehmen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen. Im übrigen gelten die §§ 7 und 12 der VOB, Teil B.

 

8. Gewährleistung und Schadenersatz

 

8.1

Die Geltendmachung offensichtlichen Mängel nach Abnahme ist ausgeschlossen. Nicht offensichtliche

Mängel sind innerhalb der maßgeblichen Gewährleistungsfrist nach § 13 VOB, Teil B, zu rügen.

 

8.2

Aufrechnung mit anderen als unbestritten oder rechtskräftige festgestellten Forderungen ist ohne

vorherige gegenseitige Vereinbarung nicht statthaft.

 

8.3

Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen insbesondere bei

Nachbestellungen berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen

und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige

technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß soweit sie keine Wertverschlechterung

darstellen.

 

8.4

Bei Anfall von Schneid-, Schweiß- und / oder Lötarbeiten hat der Auftragnehmer den

Auftraggeber auf die damit verbundenen Gefahren hinzuweisen. Der Auftraggeber ist verpflichtet,

den Auftragnehmer auf etwaige Gefahren ( z.B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien)

aufmerksam zu machen und alle Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Stellung von Brandwachen, Feuerlösch-

material usw. ) zu treffen.

 

8.5

Schadensersatzansprüche aus positiver Vorderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss

und aus unerlaubter Handlung, die nicht gleichzeitig auf der Verletzung einer vertraglichen

Hauptleistungspflicht durch den Unternehmer beruhen, sind sowohl gegen den Unternehmer als auch

gegen dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht

vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus

Fehlen der vertraglich vorausgesetzten Eignung, die den Besteller gegen das Risiko von

Mängelfolgeschäden absichern sollen. Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung

für fehlerhafte Produkte (PrdHG) bleiben ebenso unberührt wie eine Haftung für Schäden an Leben,

Körper oder Gesundheit.

 

 

9. Eigentumsvorbehalt

 

9.1

Gelieferte Gegenstände (Vorbehaltsgegenstände) bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher

Ansprüche Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der

Vorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die

Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt,

die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu

verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

 

10. Gerichtsstand

 

Ist der Auftraggeber Verbraucher, gilt der gesetzliche Gerichtstand, sind beide Vertragsparteien

Unternehmer, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Ohne

Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes können wir in jedem Fall das Amtsgericht anrufen.

 

11. Rechtsgültigkeit

 

Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.