AGB der Firma Bücher Schlosserei Metallbau
1. Geltungsbereich
Diese Bedingungen liegen allen Geschäftsabschlüssen über Lieferungen und Leistungen, auch den in Zukunft mit uns getätigten, mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichen-rechtlichen Sondervermögen zugrunde. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Angebote und Angebotsunterlagen
2.1
Die Angebote unserer Firma sind stets freibleibend. Die in den Angeboten genannten Preise sind die ab dem Tage der Angebotsabgabe bis zum Ende der im Angebot angegebenen Bindungsfrist gültigen Tagespreise, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart, wobei mündliche Absprachen nur dann Gültigkeit haben, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.
2.2
Die zum Angebot gehörigen Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2.3
Alle Eigentums- und Urheberrechte an dem Angebot und sämtlichen Unterlagen dürfen ohne Genehmigung des Anbieters weder weitergegeben, veröffentlicht oder für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor.
2.4
Behördliche oder sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten zu beschaffen.
Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.
2.5
Sämtliche Nebenarbeiten (z.B. Mauerer-,Stemm,- Verputz-, Zimmermann,- Erd-, Elektro-,Malerarbeiten) sind im Angebot nicht enthalten, sofern sie nicht in Positionen gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Falls sie vom Auftragnehmer ausgeführt werden, sind sie gesondert zu vergüten.
2.6
Gerüste, Strom -Wasseranschlüsse sind sofern nicht anders vereinbart bauseits zu stellen.
Ein ungestörtes Arbeiten wird vorausgesetzt.
2.7
Während der Ausführung der Arbeiten ist für die Aufbewahrung von Baustoffen und Werkzeugen etc.
und zum Aufenthalt für die ausführenden Arbeitnehmern ein verschließbarer Raum bauseitig kostenlos
zu Verfügung zu Stellen. Leitungen und Einrichtungsgegenstände gehen in die Obhut des
Auftraggebers über.
3. Auftragserteilung
3.1
Verkaufs, Lieferungs und Zahlungsbedingungen des Kunden sind für uns nicht gültig. Allein der Text
Unseres Angebotes bzw. unserer Auftragsbestätigung ist maßgebend, auch mündliche Absprachen werden für uns erst nach schriftlicher Bestätigung verbindlich. Der Auftraggeber ist verpflichtet die Rechnungsanschrift bei Auftragsvergabe mitzuteilen. Eine Änderung nach Rechnungsstellung ist nicht möglich.
3.2
An uns erteilte Aufträge, an die der Kunde 8 Wochen gebunden ist, kommen erst nach schriftlicher
Erteilung zustande. Dies gilt auch für durch Vertreter vermittelte Aufträge. Abweichende
Bestätigungen gelten als neue Angebote. Das Schriftformerfordernis entfällt bei nachträglichen
Nebebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Auftrages.
4. Preise
4.1
Die Preise verstehen sich zuzüglich der am Tage der Lieferung gültigen Mehrwertsteuer, welche
gesondert ausgewiesen ist. Wird die Lieferung über einen eventuell schriftlich vereinbarten Termin
länger als 4 Monate, aus Gründen die wir nicht zu vertreten haben, verzögert, sind wir berechtigt, die
eventuell anfallenden Mehrkosten zusätzlich dem Kunden in Rechnung zu stellen. Sind unsererseits
beim Kunden keine Montagearbeiten zu leisten, so erbringt der Kunde, wenn nicht anders schriftlich
vereinbart, zusätzlich den Transport ab Lieferwerk bzw. bei eigener Fertigung ab unserem Lager.
4.2
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Dauerschultverhältnissen sowie bei Vereinbarungen, die Liefer
oder Leistungsfristen von mehr als 4 Monaten nach Vertragsabschluss enthalten, Verhandlungen über
eine Preisanpassung zu verlangen, wenn nachstehende Positionen eine Erhöhung erfahren:
Preise für das insgesamt benötigte Material ab Vertragsabschluss oder Lohn-und Lohnnebenkosten
durch gesetzliche oder tarifliche Veränderungen oder die Mehrwertsteuer.
4.3
Für nachträglich verlangte Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für den Auftragnehmer
unvorhersehbare Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden tarifliche Zuschläge und Zulagen
berechnet.
4.4
Für den Fall einer teilweise oder vollständigen Vertragsauflösung (Vertragskündigung) durch den
Auftraggeber ohne wichtigen Grund kann der Auftragnehmer die Rechte nach § 8 Nr.1 Absatz2 VOB,
Teil B oder eine Pauschale in Höhe von 10% des gekündigten Auftragswertes geltend machen, wobei
der Auftraggeber berechtigt ist, den Beweis eines geringen Schadens zu führen.
5. Zahlung
5.1
Alle Zahlungen sind ohne jeden Abzug in Euro ausschließlich an uns, in bar oder auf unser Konto zu
leisten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
5.2
Unsere Rechnungen sind wenn nichts anderes vereinbart ist, binnen 30 Tagen ab
Rechnungsdatum fällig. Bei Fristüberschreitung sind die Rechnungen mit 5% über dem Basiszinssatz
bei Nichtkaufleuten und mit 8% über dem Basiszinssatz bei Kaufleuten zu verzinsen. Die
Geltendmachung eines etwaigen weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Skontoabzüge sind nur nach
vorheriger schriftlichen Vereinbarung zulässig. Teilzahlungen sind nicht skontierfähig.
Bei Aufträgen über € 1500 netto können wir bei Auftragsbestätigung ein Drittel, bei werkseitiger
Fertigstellung ein Drittel und ein Drittel bei Lieferung und Montage verlangen.
5.3
Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder ein Scheck nicht eingelöst,
so werden sämtliche offenstehende Forderungen fällig.
Nach fruchtlosem Ablauf einer vom Auftragnehmer gesetzten Frist von 8 Werktagen,
ist er sodann berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen und die
Arbeiten einzustellen sowie alle bisher erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen
und Schadensersatzansprüche zu stellen.
6. Lieferzeit, Lieferumfang und Montage
6.1
Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach
Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber, zu
beginnen, sofern der Auftraggeber die nach Ziffer 2 erforderlichen Unterlagen erbracht hat, ein
ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine eventuelle vereinbarte
Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist. Bei nach Zeichnung zu erbringenden Leistungen
beginnt die Lieferfrist, wenn die Zeichnung vom Auftraggeber mit seinem Genehmigungsvermerk
zurückgegeben wurde.
6.2
Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber
zu vertreten hat und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen des Auftragnehmers, so kann
dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadenersatz gemäß §6 Nr. 6 VOB, Teil B verlangen
oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er den
Auftragnehmer neben seinem bis dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der
Mehraufwendung zu, die er zum Beispiel ( neu) für das erfolglose Angebot sowie für die
Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen musste.
6.3
Wir liefern in handelsüblicher Qualität. Geringfügige Abweichungen in Konstruktion und Farbe von
bekannten Bauteilen sind zu tolerieren. Herstellungs- und
rohstoffbedingte Farbabweichungen berechtigen den Auftraggeber nicht zur Reklamation.
6.4
Feuerverzinken
Feuerverzinken von Stahlteilen als Korrosionsschutz wird nach DIN 50 976 ausgeführt.
Der Zinküberzug ist zusammenhängend und frei von Fehlstellen .Die Schichtdicke beträgt mindestens 45ym und ist nach oben nicht begrenzt, sofern der Verwendungszweck nicht beeinträchtigt wird. Scharfkantige Stellen werden nachbearbeitet, ansonsten bleibt die Oberfläche unbehandelt. Weißrost auf dem Zinküberzug kann Produktionsbedingt auftreten und ist kein Reklamationsgrund. Beschädigte Oberflächen werden , sofern sie unter 0,5%der Gesamtoberfläche liegen, mit Kaltzinkfarbe ausgebessert. Da sich solche Stellen erst nach einiger Zeit zeigen , bitten wir Sie diese unverzüglich anzuzeigen. Durch Inhomogenität und/oder kaltverformung kann der Oberflächenbereich des Werkstücks (Chemische Zusammensetzung, Gefügezustand, Oberflächenstruktur ) und/oder unterschiedlichem Abkühlungsverlauf, nach dem verzinken bei ein und demselben Werkstück unterschiedlich ausgebildet sein und ein unterschiedliches Aussehen aufweisen. Eine rauere Oberfläche und unterschiedlich graue Verfärbungen haben keine Beeinflussung des Korrosionsschutzes und sind dadurch kein Reklamationsgrund.
Konstruktionsbedingte thermische Verformungen werden bei Neukonstruktionen weitestgehend ausgeschlossen. Bei nachträglicher Feuerverzinkung von Altteilen kann es zu Thermisch bedingten Verformungen kommen. Dies Stand der Technik und daher kein Reklamationsgrund.
6.5
Farbbeschichten von feuerverzinkten Teilen
Beim feuerverzinken sind Teile bedingt durch unterschiedliche Schichtdicken uneben.
Dies kann eine Beschichtung nicht überdecken. Die Stellen werden soweit möglich nachbearbeitet ohne den Korrosionsschutz zu zerstören.
Bedingt durch unterschiedliche Siliziumgehalte des Materials kann es in seltenen Fällen Produktionsbedingt zu Ausgasungen und Bläschenbildung auf der Oberfläche kommen. Dies ist Stand der Technik und dadurch kein Reklamationsgrund.
- Abnahme und Gefahrübergang
Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Gerät der Auftraggeber mit der
Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunk auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die
Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird, und wen der
Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen abzunehmen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat. Das Objekt ist nach Fertigstellung der Leistungen abzunehmen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen. Im übrigen gelten die §§ 7 und 12 der VOB, Teil B.
8. Gewährleistung und Schadenersatz
8.1
Die Geltendmachung offensichtlichen Mängel nach Abnahme ist ausgeschlossen. Nicht offensichtliche
Mängel sind innerhalb der maßgeblichen Gewährleistungsfrist nach § 13 VOB, Teil B, zu rügen.
8.2
Aufrechnung mit anderen als unbestritten oder rechtskräftige festgestellten Forderungen ist ohne
vorherige gegenseitige Vereinbarung nicht statthaft.
8.3
Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen insbesondere bei
Nachbestellungen berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen
und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige
technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß soweit sie keine Wertverschlechterung
darstellen.
8.4
Bei Anfall von Schneid-, Schweiß- und / oder Lötarbeiten hat der Auftragnehmer den
Auftraggeber auf die damit verbundenen Gefahren hinzuweisen. Der Auftraggeber ist verpflichtet,
den Auftragnehmer auf etwaige Gefahren ( z.B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien)
aufmerksam zu machen und alle Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Stellung von Brandwachen, Feuerlösch-
material usw. ) zu treffen.
8.5
Schadensersatzansprüche aus positiver Vorderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss
und aus unerlaubter Handlung, die nicht gleichzeitig auf der Verletzung einer vertraglichen
Hauptleistungspflicht durch den Unternehmer beruhen, sind sowohl gegen den Unternehmer als auch
gegen dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus
Fehlen der vertraglich vorausgesetzten Eignung, die den Besteller gegen das Risiko von
Mängelfolgeschäden absichern sollen. Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung
für fehlerhafte Produkte (PrdHG) bleiben ebenso unberührt wie eine Haftung für Schäden an Leben,
Körper oder Gesundheit.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1
Gelieferte Gegenstände (Vorbehaltsgegenstände) bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher
Ansprüche Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der
Vorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die
Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt,
die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu
verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
10. Gerichtsstand
Ist der Auftraggeber Verbraucher, gilt der gesetzliche Gerichtstand, sind beide Vertragsparteien
Unternehmer, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Ohne
Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes können wir in jedem Fall das Amtsgericht anrufen.
11. Rechtsgültigkeit
Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.